| Geschichte des Bestandsbildners | Die Hofkammer Wiesbaden stellt eine Behörde des Fürstentums Nassau-Usingen dar, die bei dessen Vereinigung mit dem Fürstentum Nassau-Weilburg zum Herzogtum Nassau im Jahre 1806 neben der Hofkammer Weilburg bestehen blieb. Sie hatte seitdem die Stellung einer Provinzialbehörde für die obere Verwaltung der Domanialgüter, Regalien, Domanialwaldungen, herrschaftlichen Berg- und Hüttenwerke und des Kameralwesens. Beide Hofkammern wurden durch Verordnung über die Verwaltungsorganisation des Herzogtums Nassau vom 9./11.9.1815 (VBl. S. 109 ff.) aufgehoben. Ihre Zuständigkeit ging laut §§ 5 und 6 im wesentlichen auf die Generaldomänendirektion, in einzelnen Zweigen auch auf die Generalsteuerdirektion und die Landesregierung über. Die Generalsteuerdirektion in Wiesbaden war durch § 43 des Steueredikts vom 10./14.2.1809 (VSlg. I S. 245) als eine für das ganze Herzogtum zuständige, dem Staatsministerium unterstellte Behörde gebildet worden. |
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| Enthält | Akten 1806-1815, mit Vorakten ab 1629 (VSlg.)
Gliederung des Bestandes: I. Hoheitssachen, Behördenwesen, II. Militärwesen, Kriegssachen, III. Statistik, Absteinungen, Vermessungen, IV. Finanzverwaltung, Steuern und Zölle, V. Justiz- und Polizeisachen, VI. Bauwesen, VII. Landwirtschaft und Domänen, VIII. Bergbau, Hütten- und Hammerwerke, IX. Gewerbe, Handel und Verkehr, X. Forst-, Jagd- und Fischereiwesen, XI. Kirchenwesen (Kompetenzen, auch Rechte und Verpflichtungen aus der Säkularisation ab 1803), XII. Schulwesen (Besoldungssachen), XIII. Juden (Schutzgelder und Gebühren), XIV. Armenwesen, milde Stiftungen, Wohlfahrt, XV. Medizinalwesen. |
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