| Titel | Zwischen der Herzoginwitwe Christine von Schleswig-Holstein-Gottorf, geb. von Hessen-Kassel, und Herzog Philipp von Schleswig-Holstein-Gottorf für ihre Tochter und Schwester Sophie von Schleswig-Holstein-Gottorf einerseits und Herzog Johann V. von Mecklenburg-Schwerin andererseits, wird mit Vorwissen und Konsens des verstorbenen Herzogs Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf und der Herzöge Ulrich III. und Sigismund August von Mecklenburg-Schwerin folgender Heiratsvertrag geschlossen:
1) Die Hochzeit findet auf Schloss Reinbek Sonnabends vor Estomihi, am 17. Februar (1588) statt. 2) Nach Verfügung Herzog Adolfs beträgt das Heiratsgut 20000 Reichstaler, die von den 63192 Talern 16 Schilling, die Herzog Johann V. von Mecklenburg-Schwerin dem verstorbenen Herzog Friedrich II. von Schleswig-Holstein-Gottorf schuldig geworden abzuziehen sind. 3) Stirbt Johann vor Sophie, so sollen seine Erben das Heiratsgut an Herzog Philipp oder dessen Erben zurückgeben. 4) Die Morgengabe wird ins Ermessen Johanns gestellt. 5) Als Leibgeding wird Johann verschreiben: Das Kloster Rhena, Schloss und Amt Wittenburg und Schloss und Amt Lübsee mit allem Zubehör - nichts ausbeschieden als Landfolge, Landhilfe, Botmäßigkeit über den Adel, Angefälle und landesfürstliche Hoheit -, nebst den Hebungen und Gerechtigkeiten aus dem Kloster und Amte Zarrentin, so wie die Johanns Mutter, die Herzoginwitwe Anna Sophie von Mecklenburg-Schwerin, geb. von Brandenburg, besessen hat und noch besitzt. Jedoch soll diese Leibgedingsvermachung in Zukunft zu keiner Nachfolge im Hause Mecklenburg Anlass geben, und die Gewohnheit, dass die Leibgedingsvermachung gegen das Heiratsgut angeschlagen wird, beibehalten werden. 6) Die von der Herzoginwitwe zu Mecklenburg ihrem Sohne Johann cedierten Leibgedingsämter Rhena und Wittenburg sollen Sophie gleich zugewiesen werden. Stirbt Johann vor seiner Mutter, so sollen seine Erben das Schloss Schwerin einnehmen dürfen, jedoch Sophie dort solange Sitz und versorgten Tisch aus den Einkünften des Amts Schwerin geben, bis mit dem Tode der Herzoginwitwe auch das Amt Lübsee frei wird. 7) Die Kinder sollen nicht vom Leibgeding erzogen und ausgesteuert werden. 8) Das Leibgeding soll von den darauf haftenden Lasten befreit werden. 9) Sophie wird die Untertanen ihrer Leibgedingsgüter geistlich und weltlich bei ihren Rechten belassen.10) Einzelbestimmungen über den Vorrat bei Antritt des Leibgedings, den Zustand der Gebäude usw. 11) Einzelbestimmungen für den Fall der Wiederverheiratung und Kinderlosigkeit Sophies.
zum Reinebeke, 16. Februar 1588 |
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| Enthält | Ausfertigung, Pergament, deutsch, Unterschriften und (Signet)siegel der Herzogin Christine und der Herzöge Philipp, Johann, Ulrich und Sigismund August
Rückvermerk, ca. 1600: "Heurhatsverschreibungh zwischen Hertzogh Johansen zu Mecklenburgh unnd Hertzoginnen Sophien zu Holstein etc. |
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