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Nr. 12

TitelEhepakten auf vorhergehende Unterhandlung König Friedrichs II. von Dänemark zwischen Landgraf Philipp I. dem Großmütigen von Hessen-Kassel für seine Tochter Christine einerseits und Herzog Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf andererseits. Bestimmungen: 1) 25000 Gulden Heiratsgut, der Gulden zu "21 meischnischenn groschenn, Zwantzig Sieben oder derselben wehrung gerechenndt", zahlbar am 11. Dezember 1564. 2) Christine muss mit Zustimmung Adolfs Erbverzicht leisten. 3) Christine bekommt fürstliche Ausstattung. 4) 25000 Gulden Widerlage, 5000 Gulden Morgengabe und Schloss, Stadt und Amt Apenrade als Wittum, zusammen 55000 Gulden, 3000 Gulden jährlich. 5) Es wird ein Geheißbrief für das Wittum ausgestellt. 6) Philipp darf das Wittum auf seine Erträge überprüfen lassen, evtl. wird es aus den benachbarten Ämtern auf 3000 Gulden ergänzt. 7) Genügt das Wittum nicht und stirbt Adolf vor Festsetzung eines besseren, so soll Christine auf Schloss und Amt Gottorf sitzen bleiben dürfen, bis sie genügend versorgt ist. 8) Christine kann das Wittum der Herzoginmutter, das Amt Kiel, die Vogtei Neumünster und den Hof Marleberg, nach deren Tode beanspruchen und muss bis dahin mit 3000 Gulden jährlich abgefunden werden. 9) Auf dem Wittum ruhende Lasten werden vom Herzog getragen. 10) Christine soll die Untertanen in ihrem Wittum geistlich und weltlich bei ihren Rechten, Gewohnheiten und Freiheiten belassen. 11) Herzog Adolf behält sich und seinen Erben Öffnung und Erbhuldigung im Wittum vor. Sollte Christine dabei Schaden erleiden, so soll sie innerhalb eines halben Jahres nach Anfordern entschädigt werden. 12) Christine darf das Wittum niemandem anders öffnen oder es beschweren und soll die Gebäude instand halten. 13) Einzelbestimmungen über Vorrat und Zustand des Wittums beim Antritt. 14) Einzelbestimmungen über Heiratsgut und Widerlage im Fall einer Wiederverheiratung oder Kinderlosigkeit Christines. 15) Über die Morgengabe von 5000 Gulden oder 250 Gulden jährlich kann Christine frei verfügen, doch haben Herzog Adolf und seine Erben das Recht, die Rente mit vierteljährlicher Kündigung abzulösen. Cassell 6. Mai 1564
Laufzeit1564
EnthältAusfertigung, Papier, deutsch, 12 Folien, in Pergament eingebunden, Unterschriften und Sekretsiegel Philipps und Adolfs an brauner Schnur
Zusatzinformationen1564 Mai 6 Kassel

Quelle: https://arcinsys.schleswig-holstein.de/arcinsys/detailAction?detailid=v294089
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