| Titel | Herzog Johann Friedrich von Schleswig-Holstein-Gottorf, Erzbischof von Bremen, und sein Bruder Herzog Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf, Bischof von Lübeck, schließen, nachdem sie wegen Erbteilungsstreitigkeiten vor dem Kaiser prozessiert, ferner zu Kassel und, auf Vermittlung ihrer verstorbenen Mutter, der Herzogin Christine von Schleswig-Holstein-Gottorf, zu Itzehoe, wie auch mehrmals vor dem Könige zu Dänemark in- und außerhalb des Reichs, schriftlich und mündlich, und durch ihre Räte in Hamburg und zu Glinde im Amt Reinbek vergeblich miteinander unterhandelt, schließlich aber durch ihre Räte, Ern Ludwig Pinciern, Domdechant zu Lübeck, unnd Otto Schultheiß, beiden der Rechten Doktoren, sich verglichen haben, den folgenden Vertrag:
1) Johann Adolf tritt seinem Bruder zur Abfindung ab: das Amt Tremsbüttel, das Amt Steinhorst, Amt unnd Stadt Oldenburg, das Land Fehmarn, Neustadt unnd Cismar, mit allem Zubehör, ohne alleine die gemeine Landfolge unnd Manndienste ausbescheiden, frei von Belastungen, außer was unter wegen der auf dem Amt Oldenburg haftenden 50000 Reichstaler festgesetzt wird. 2) Die Forderung des verstorbenen Herzogs Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf, ihres Vaters, an die spanische Krone für seine derselben geleisteten Dienste wird Johann Friedrich allein zugestanden, die darauf bezüglichen Urkunden werden ihm von Johann Adolf ausgeliefert. 3) Johann Adolf wird Johann Friedrich wegen etwaiger Ansprüche Dritter an die ihm übertragenen Ämter und Güter schadlos halten. 4) Johann Friedrich leistet Erbverzicht, wird seine Prozesse wider Johann Adolf beim Kaiser einstellen und zusammen mit Johann Adolf die Kaiserliche Konfirmation dieses Vertrages einholen. 5) Johann Friedrich wird die auf dem Amt Oldenburg haftenden 50000 Reichstaler abtragen. 6) Beim Aussterben des Mannesstammes wird jedem Teile der Zutritt zu des anderen lehenbarer Verlassenschaft frei sein. 7) Die diesjährigen Einkünfte des Amts Cimar sollen Johann Adolf nächsten Weihnachten ausgefolgt werden.
Kiell, 11. November 1606 |
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