| Titel | Nachdem Graf Ernst von Holstein-Pinneberg schon seit dem Tode der Witwe von Graf Jobst II. von Holstein-Pinneberg-Gemen, Elisabeth von Holstein-Pinneberg-Gemen geb. von Pallandt zum Besten ihrer Söhne, der Grafen Hans Otto, Hermann II., Georg Hermann sowie des verstorbenen Grafen Heinrichs V. von Holstein-Pinneberg-Gemen Sohnes Jobst Hermann von Holstein-Pinneberg-Gemen, sich um Befreiung der Herrschaft Gemen von den auf ihr liegenden Lasten bemüht hat, dann auf Bitten von Mechthild (Mette) von Holstein-Pinneberg-Gemen geb. von Limburg-Stirum, der Witwe des Grafen Heinrichs IV. von Holstein-Pinneberg-Gemen, seine Kanzler, Drost und Räte Eberhard von Weihe und Dieterich von Brinck zur Verhandlung darüber ins Kloster Marienfeld gesandt, Metters Vorschläge, besondere Beamte nach Gemen zu setzen, jedoch nicht annehmbar gefunden, sie auch sein Anerbieten, ihrem unmündigen Sohn Graf Jobst Hermann zu sich zu nehmen und mit einem Hofmeister zu verschicken, abgelehnt hat, wird die Herrschaft Gemen mit seinem Einverständnis durch Graf Hans Otto übernommen.
Graf Ernst genehmigt, dass Graf Hans Otto sich verheiratet, damit seine Schwester Gräfin Elisabeth desto besser noch ihrem Stande ausgesteuert werden und auch die anderen Brüder nach geschehener Vergleichung ihre Anteile aus der Herrschaft Gemen erhalten können. Er gibt Graf Hermann 10000 Reichtaler, zunächst jedoch gegen Zinsen, Graf Georg Hermann 5000 Reichtaler, und will Gräfin Elisabeth bei ihrer Aussteuer beispringen, erbietet sich auch erneut, Graf Jobst Hermann mit einem Hofmeister zu verschicken. Fortsetzung unter "Enthält" |
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| Enthält | Der 1557 im Kloster Möllenbeck zwischen Graf Otto IV. von Holstein-Pinneberg und Graf Jobst II. von Holstein-Pinneberg-Gemen geschlossene Vertrag wird mit folgenden Abänderungen bestätigt: Graf Hans Otto, seine Brüder und ihr Brudersohn in Gemen einerseits und Graf Ernst von Holstein-Pinneberg in seinen Landen andererseits haben freie Gewalt, ohne Einrede des anderen Teils, über ihre Herrschaften zu verfügen, auch sie, mit Lehensherrlichen Konsens, zu verkaufen. die künftigen und bisherigen Verschreibungen seit Graf Jobst II. und Graf Ernst Vater und seinen Brüder Adolf XIII. andererseits werden annerkannt, insbesondere die Leibzucht für Graf Ernst Gemahlin, Gräfin Hedwig von Holstein-Pinneberg geb. von Hessen-Kassel. die vorlängst gesonnenen Lehen werden künftig gemischerseits auf eigene Kosten zur gesamter Hand, weil Graf Ernst allenfalls die Anwartschaft hat, empfangen, durch Bemühungen zur Befriedigung der Kreditoren gemacht. Stirbt Graf Ernst ohne Leibeserben, bleibt es bei der gemischten Sukzession gemäß der gesamten Hand, doch sollen die Grafschaften nicht geteilt werden und in der Regierung derjenige folgen, dem es nach Gewohnheit und Recht zukommt. Graf Ernst, Graf Hans Otto, Graf Hermann, Graf Georg Hermann wollen Graf Jobst Hermann nach erlangter Mündigkeit zum Beitritt veranlassen.
d.d. Geben zum Stadthagen den drei und zwantzigsten Monatstagk Januarii, anno nach Christi unsers Hern und Selichmachers geburdt tausendt sechs hundert unnd sieben. |
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