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Rezepturen

TitelRezepturen
ZusatzinformationenBehördengeschichte: Die Rezepturen stellten die unteren Organe der staatlichen und landesherrlichen Finanzverwaltung dar. Im Anschluss an die grundlegende Neuordnung der Ämterorganisation wurde durch Verordnung vom 8. 9. 1816 (Verordnungssammlung S. 219 ff.) auch die Rezepturverwaltung einheitlich für das Herzogtum geordnet. Mit dem 31.12. d.J. endete die Tätigkeit aller Hof- und Landrentmeistereien, Amts- und Hofkellereien, Rezepturen, Steuer- und Domänenerhebungen, Renteikassierer- und Kontrolleurstellen als bisheriger Erhebungsstellen der Steuer-und Domäneneinnahmen; lediglich die besondere Verwaltung einzelner Domänen bestand fort. Für jeden der 28 Amtsbezirke wurde eine Amtsrezeptur eingerichtet. Die Rezepturen Langenschwalbach, Katzenelnbogen und Kaub wurden jedoch erst, nachdem die ehemalige Niedergrafschaft Katzenelnbogen mit dem Herzogtum vereinigt war, durch Verordnung vom 16.12.1816 (Verordnungsblatt S. 329 ff.) zum 1.1.1817 geschaffen. Im Amtsbezirk Reicheisheim blieb die Amtsverwaltung mit der Rezeptur verbunden; nach der Abtretung an Hessen-Darmstadt auf Grund des Friedensvertrages des Großherzogtums mit Preußen am 3.12.1866 wurden die Akten dieses Bezirks jedoch ausgeliefert. Bei jeder Rezeptur waren ein Rezepturbeamter (im Range der Landesoberschultheißen) als verantwortlicher Leiter der ganzen Rezepturverwaltung, ein Akzessist als dessen Gehilfe und ein Rezepturdiener angestellt. Der Rezepturbeamte hatte in seinem Bezirk alle zur Landessteuerkasse oder zur Generaldomänenkasse fließenden Einnahmen zu erheben und als Agent der Zentralverwaltungsbehörden alle öffentlichen Ausgaben zu leisten. Ihre dienstlichen Verpflichtungen im einzelnen regelten die Verordnungen über den Wirkungskreis der Rechnungskammer vom 2.3.1816 (Verordnungsblatt S. 69ff.), der Generalsteuerdirektion vom 26./27.1.1816 (ebenda S. 17 ff.) und der Generaldomänendirektion vom 20./24.1.1816 (ebenda S. 83 ff.). Außerdem hatte er nach den Vorschriften der Landesregierung die in seinem Bezirk anfallenden Einnahmen und Ausgaben des Zentralstiftungsfonds zu besorgen. Durch Verordnung der Königlich Preußischen Regierung in Wiesbaden, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten vom 3.9.1868 (Beilage zum Intelligenzblatt von Nassau 1868 S. 411 ff.) wurden die Rezepturen aufgelöst. Ihre Dienstobliegenheiten gingen auf die neugebildeten Domänenrentämter (Abt. 436-451) und die Steuerkassen (Abt. 432) über. Eine Besonderheit bilden die kleinen Bestände der Rezepturen Atzbach und Braunfels (Abt. 250/28 und 29, siehe dort).

Quelle: Original-Eintrag im Arcinsys · 🖨️ Druckansicht · ⭐️ Save