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TitelVerordnung: Ein Ortsbürger, der in einem Konkursverfahren steht und infolgedessen seine Staatsbürgerrechte nicht voll ausüben kann, kann nicht zum Bürgermeister gewählt werden. Ebenso ist es, wenn ein im Amt befindlicher Bürgermeister in Konkurs gerät, so muss dieser um seine Entlassung nachsuchen. Hier handelt es sich um den Bürgermeister Lotz aus Weidenhausen bei Marburg (Überweisungsschreiben vom 10. November 1828 anbei)
LaufzeitDarmstadt, 1828 Oktober 23
DeskriptorenLotz, (N.N.)

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Quelle: Original-Eintrag im Arcinsys · 🖨️ Druckansicht · ⭐️ Save