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Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die unmittelbare oder vermittelte tatsächliche Herrschaft über eine Sache, abgegrenzt gegenüber Eigentum, womit die rechtliche Herrschaftsmacht gemeint ist. Mit Besitzausübung hat jemand die Sache in seiner Gewalt, wobei es auf die Rechtmäßigkeit oder die Unrechtmäßigkeit der Besitzausübung nicht ankommt.
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