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Im Rechtssinne des § 662 BGB kommt ein Auftrag zustande, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine vertragliche Einigung darüber besteht, dass der Auftragnehmer die Besorgung eines Geschäfts, worunter jedes Tätigwerden für den Auftraggeber verstanden wird, für den Auftraggeber übernimmt und die Parteien sich weiterhin einig darüber sind, dass die Geschäftsbesorgung unentgeltlich erfolgt.
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Historische Luftbilder 1952–67 und aktuelle Orthophotos: Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (kostenfrei nach HVGG) · Geoportal Hessen öffnen → · Position im Geoportal → · Historische Messtischblätter (Fotothek) →